AGB Germandrones (Hardware) 2021-03

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2)  Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Überlassene Unterlagen, Software

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsangaben etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagenunverzüglich an uns zurückzusenden. Der Vorbehalt der Eigentums- und Urheberrechte gilt ebenfalls für sämtliche Softwareprogramme, die in der Ware enthalten sind oder begleitend überlassen werden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1)  Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglichUmsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns in der Vertrags- bzw. Bestellbestätigung genannte Konto zu erfolgen.

(3)  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis vor Auslieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)  Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als seinGegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit, Transport

(1)  Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbartund beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, sofern nicht ein Liefertermin ausdrücklich bestätigt wurde. Die Lieferfrist gilt mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen. Wir haften im Fall des von uns durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Lieferverzugs nur in Höhe von maximal 5 % des Kaufpreises.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Verwendung

(1) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

(2) Angaben und Auskünfte über Eignung und Verwendung der Ware durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.Die Verwendung der Ware geschieht in der ausschließlichen Verantwortung des Bestellers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache heraus zu verlangen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nach vorheriger Information an uns berechtigt. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Ware vorbehalten haben. Andernfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Ware selbst.Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die darauf zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, welche vor Eigentums- übergang nur mit unserer Zustimmung zulässig ist, weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache einschließlich der in der Kaufsache enthaltenen Software durch den Besteller bedarf vor Eigentumsübergang unserer Zustimmung und erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5)  Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen hin die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen in Kenntnis zu setzen.

(6)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1)  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die beanstandete Ware ist in der Original- oder einer gleichwertig professionellen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.

(2)  Mängelansprüche verjähren für B2B Besteller in 12 Monaten und für private Besteller in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für gebrauchte Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(3)  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsan-sprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4)  Wir behalten uns zwei Nachbesserungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5)  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß durch die Benutzung des Bestellers sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Drittenbzgl. der Ware Betriebs - oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder Verbra uchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

(6)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7)  Rückgriffsansprüchedes Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem etwaigen Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftung

(1) Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz -vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen- nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei mindestens leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit, beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im FallederVerletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache oder mittlere Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verwender durch ausdrückliche Erklärung eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB übernommen hat (Erklärung des Verwenders, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verwender verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) sowie nicht bei Schäden aus der Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Sonstiges

(1)  Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ ).

(2)  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)  Der Besteller kann unsere Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(4)  Werden dem Besteller diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in welcher der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

(5)  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(6)  Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Berlin, 12.03.2021